- Selbstvorstellung (Wer bin ich und was mache ich und warum lesen Sie das überhaupt?)
- Vorstellung
Mein Name ist Furkan Aydin und neben meinem Studium arbeite ich als freiberuflicher Webdesigner und erstelle für meine Kunden, im Regelfall kleine und mittelständische Unternehmen aus dem niedersächsischen Raum, Websites verschiedener Art. Ich bin bereits seit Jahren in diesem Bereich selbstständig und habe an meine eigene Dienstleistung den Anspruch, nicht nur im Wettbewerbsumfeld mit höchster Qualität zu überzeugen, sondern auch rechtskonform zu arbeiten.
- Wieso lesen Sie das?
Im Jahr 2022, schwerpunktmäßig ab dem Herbst dieses Jahres, haben zahlreiche meiner Kunden sich bei mir gemeldet, da diese durch die Verwendung der von mir erstellten und zur Verfügung gestellten Websites Adressaten von Abmahnschreiben geworden sind. In diesen Abmahnschreiben wurden meine Kunden aufgefordert, einen Betrag zwischen 150 und 250 Euro zu zahlen. Die Begründung für diesen Zahlungsanspruch war in einem vermeintlichen Rechtsverstoß durch die Verwendung der sog. Google Fonts Software zu sehen, die nach Auffassung der abmahnenden Rechtsanwälte (dazu sogleich) schadensersatzpflichtig machen würde. Angesichts der im Vergleich noch recht kleinen Summe der Abmahnschreiben haben mich zahlreiche Kunden kontaktiert und um Rat gebeten, wie mit diesen Forderungen umzugehen ist und wie sie darauf reagieren sollen. Um zum Einen meine Kunden und zum Anderen auch Sie zu unterstützen und aufzuklären, habe ich diesen Blog verfasst- dies ist der Grund, warum Sie diese Zeilen nunmehr lesen.
- Technischer Hintergrund- Was sind Google Fonts?
- Google Fonts
Zunächst möchte ich auch noch der Frage nachgehen, was genau überhaupt die streitgegenständlichen Google Fonts sind und worin der Unterschied in einer Remote Einbindung von Google Fonts und in der lokalen Einbindung von Google Fonts zu erblicken ist. Ganz einfach gesagt lässt sich festhalten, dass es sich bei Google Fonts um einen Katalog von 1400 verschiedenen Schriftarten handelt, welche von Google bereitgestellt werden, um eine Website mit den dazugehörigen Texten zu erstellen und diese Texte sodann auf der Website zu implementieren. Sie können sich das im Prinzip so vorstellen wie die Auswahl von Schriftprogrammen bei den von Ihnen in Ihrem Alltag verwendeten Schrift- und Schreibprogrammen wie etwa MS Word oder Apples Pages; auch hier können Sie entsprechend Ihrer persönlichen Wünsche auswählen, welche Schriftart Sie verwenden wollen. Der Unterschied in der Frage, ob diese Schriftarten von Google Fonts nunmehr lokal eingebunden werden oder remote eingebunden werden, ist ein technischer Unterschied. Bei einer lokalen Einbindung erfolgt, ganz wie der Name es vermuten lässt, keinerlei Einbindung oder Kooperation an Google oder mit Googles Webservern. Die Einbindung erfolgt über einen lokalen Server. Bei einer remoten Anbindung hingegen erfolgt die Einbindung genau andersherum, hier wird für die Zurverfügungstellung der Google Fonts auf den Webserver von Google zurückgegriffen. Das Urteil des LG München I vom 20.01.2022 mit o.g. Aktenzeichen bezieht sich indes nur auf jene Fälle, auf denen eine Einbindung remote -also unter Anwendung der Webspeicherkapazitäten auf den Servern von Google- erfolgt. Die meisten Webdesigner haben sich stets für die hier zweitgenannte Option entschieden und darauf hingewiesen, dass die Motivationen und Gründe hierfür zahlreich sind. Auch ich habe in meiner beruflichen Praxis immer oft hierauf zurückgegriffen.
- Praxis aus dem Arbeitsalltag eines Webdesigners
Darüber hinaus möchte ich auch einige Aspekte aus meiner beruflichen Arbeitswirklichkeit mit Ihnen teilen, um Sie verstehen zu lassen, wie sich meine Arbeitswirklichkeit mit den Abmahnschreiben in Übereinkunft bringen lässt. Im Kontext meiner beruflichen Arbeitstätigkeit sowie meiner langjährigen Arbeitserfahrung war ich zu allen Zeiten in engem Austausch mit verschiedenen Fachanwälten, um die Rechtskonformität meiner Dienstleistung sicherzustellen, denn für meine Dienstleistung stehe ich mit meinem Namen. Dadurch kann ich Ihnen auch mitteilen, dass der gesamte Branchenmarkt der Abmahnindustrie in den letzten Jahren stark zugenommen hat und in einem nicht zu unterschätzenden Ausmaß darauf spekuliert, dass die Betroffenen dieser Abmahnschreiben eher die auferlegten und geforderten Kosten wegen ihrer vergleichsweisen geringen Höhe begleichen anstatt einen Rechtsanwalt zu konsultieren, was damit zu begründen ist, dass die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts deutlich höher sind.
- Juristischer Hintergrund der Abmahnschreiben
- Urteil des LG München
Die Grundlage dieser Abmahnschreiben sollen ebenfalls erläutert werden. Der ausschlaggebende Faktor, welcher diese Welle von Abmahnschreiben ausgelöst hat, war ein Urteil des LG München I vom 20.01.2022. (Az.: 3 O 17493/20) In diesem Urteil wurde durch das erkennende Gericht für Recht befunden, dass die Remote Einbindung von Google Fonts rechtswidrig sei. Die juristische Grundlage dieses Urteils ist eine vom LG München I angenommene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Besucher der Website, da durch die Verwendung der remote Anwendungsmöglichkeit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Google Server in den USA die Folge sind, welche wiederum nicht als sicherer Drittstaat im Sinne der EU- DSGVO bezeichnet werden. Aus diesem Grund wurde durch das LG München I in seinem Urteil angenommen, dass hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Das ist genau der Bezugspunkt, den sich die Anwälte zwecks Erstellung der Abmahnung zunutze gemacht haben.
- Die EU- DSGVO als unwillentliches Missbrauchsinstrument
Darüber hinaus soll nunmehr auch auf die EU- DSGVO eingegangen werden, welche zumindest in Grundzügen erörtert werden soll, um darzulegen und zu erläutern, wieso dieses Gesetz so wichtig ist. Letztlich dient dieses Gesetzes, welches von der EU implementiert worden ist, dem Schutz der Daten der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsstaaten der EU. Wie häufiger bei solcherlei Regelungswerken aus Brüssel verhält es sich allerdings derart, dass durch die Implementierung dieses Gesetzes ein nicht zu unterschätzendes Ausmaß an Rechtsunsicherheit in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen geschaffen worden ist, welche durch die Unklarheit gewisser Begriffe und einiger technischer Vorgänge ausgelöst worden ist. Diese unfreiwillig geschaffene Rechtsunsicherheit wird durch die Abmahnindustrie verwendet, um hieraus im wahrsten Sinne des Wortes Kapital zu schlagen- durch die Erlassung der EU- DSGVO ist nämlich eine erhebliche Zunahme von Abmahnwellen zu beobachten gewesen.
- Die „Abmahnindustrie“ und der Rechts- und Verfahrensmissbrauch
Sodann möchte ich auch noch auf die „Abmahnindustrie“ eingehen und auf den Verfahrensmissbrauch, welcher durch die Angehörigen dieser „Abmahnindustrie“ regelmäßig zur Anwendung gebracht wird. In der deutschen Rechtsordnung sind, so wie in allen anderen Rechtsordnungen auch, eine Reihe von Unklarheiten und Ungenauigkeiten existent, welche ausgenutzt werden können, um entsprechend unkundiger juristischer Laien unter dem Anschein der Vorspieglung einer Rechtsverletzung zur Leistung einer Zahlung aufzufordern. Hierbei geht es letztlich um eine einfache Erwägung der hieran beteiligten Juristen: Durch die Möglichkeit einer vergleichsweise geringen Zahlung wird darauf spekuliert, dass die Betroffenen eher eine geringe Zahlung leisten werden als den teuren Weg eines Rechtsstreits einzugehen. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Abmahnschreiben in aller Regel um eine an Massen adressierte Formulierung, welche an tausende von Unternehmen oder Bürgern versendet wird. Die Lukrativität dieses Geschäftsmodells ergibt sich aus folgender Beispielrechnung, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte: Unterstellen Sie, die Kanzlei A übersendet ein Abmahnschreiben mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 100 Euro an 10.000 Personen und lediglich 10 Prozent der Adressierten leisten die gewünschte Zahlung, dann hätte in diesem exemplarischen Beispielsfalls die verantwortliche Kanzlei A insgesamt 100.000 Euro eingenommen- und das mit einem Minimalaufwand an Zeit und Ressourcen. Um diese Möglichkeit nutzbar zu machen, wird von den entsprechenden Kanzleien oft die sog. Crawler Technologie verwendet; hierbei handelt es sich um eine Software, welche entlang vorher festgelegter Kriterien entsprechende Adressaten ausfindig macht, die sodann von den Kanzleien auswendig gemacht werden können und auch adressiert werden. Dies ist der Grund, warum Sie und zahlreiche andere meiner Kunden dieses Schreiben erhalten. Die Motivation der Kanzleien hinter diesem Verhalten ist indes evident: Hier wird Rechtsmissbrauch auf Grundlage von rechtlicher Unsicherheit genutzt, um möglichst einfach maximalen Profit aus der Unwissenheit der Menschen zu schlagen; hierbei wird eine Schwächung des Vertrauens in den Rechtsstaat und die Rechtsstaatlichkeit billigend in Kauf genommen. Diese Abmahnindustrie ist indes äußerst lukrativ und wird von zahlreichen verschiedenen Kanzleien genutzt, dieser Gesamttrend kam vor allen Dingen aus den USA nach Deutschland. Hierbei wird allerdings deutlich, dass es oft keinerlei Grundlage für eine solche Vorgehensweise der beteiligten Parteien gibt.
- Beteiligte Rechtsanwaltskanzleien
Nunmehr sollen auch die bisher namentlich in Erschein getretenen Rechtsanwaltskanzleien vorgestellt werden und es soll darüber hinaus erläutert werden, für welche Mandaten diese Anwaltskanzleien nach eigener Angabe tätig werden.
- Kanzlei RAAG aus Meerbusch bei Düsseldorf in NRW
- Mahnt seit Herbst 2022 überwiegend ab
- Name des Rechtsanwalts: Digikoros Kairis
- Name des Mandanten: Wang YU
- Erhobene Forderung: Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Anwaltsgebühren
- Vergleichsangebot: 140 Euro Zahlung gegen Abgeltung aller Ansprüche, zahlbar binnen einer Woche
- Kanzlei Kilian Lenard aus Berlin
- Mahnt seit Herbst 2022 überwiegend ab
- Name des Rechtsanwalts: Kilian Lenard
- Name des Mandanten: Martin Ismail IG Datenschutz
- Erhobene Forderung: Unterlassung, Schadensersatz
- Vergleichsangebot: 170 Euro Zahlung gegen Abgeltung aller Ansprüche, zahlbar binnen zwei Wochen
- Weitere Kanzleien
Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass sich im Laufe der nächsten Monate oder Jahre weitere Rechtsanwaltskanzleien mit diesem Thema beschäftigen werden und auf diesen Zug ebenfalls versuchen aufzuspringen, um ebenfalls an dem vermeintlich lukrativen Geschäft teilzuhaben. Sollten Sie ein Schreiben eines weiteren Anwalts oder einer weiteren Anwaltskanzlei erhalten, vergleichen Sie die entsprechenden Formulierungen, Forderungen, Vorwürfe und Vergleichsangebote mit denen hier anzutreffenden Formulierungen der beiden oben genannten Kanzleien. Sollten Sie Parallelen oder Ähnlichkeiten feststellen, dann reagieren Sie entsprechend.
- Wie ich reagieren werde und meine Ratschläge für Sie
- Enthaftungsbelehrung
Die von mir dargelegten Ausführungen diesbezüglich ersetzen keine anwaltliche Beratung oder ergänzen diese oder sind in sonstiger Art und Weise als Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes zu verstehen, die Ausführungen dienen nur der Information und sind weder vollständig noch erheben den Anspruch auf Vollständigkeit, der Stand der Bearbeitung und des Wissens ist der 11.11.2022.
- Mein Vorgehen
Nachdem ich Ihnen nun dargelegt habe, welche Hintergründe und Vorgänge sich mit Blick auf die Abmahnschreiben ereignet haben, möchte ich Ihnen nunmehr auch mitteilen, wie ich reagieren werde. Zunächst habe ich mich unverzüglich daran gemacht, dass bei allen meinen Kunden die von mir erstellten und natürlich weiterhin betreuten Websites mit Blick auf Google Fonds umgestellt werden, um an dieser Stelle die Anwendung von einer remote Arbeitsgrundlage umzustellen auf eine lokale Arbeitsgrundlage, damit keine Form von Datenübermittlung an die Server der Google LLC in den USA erfolgt, was ja der Anknüpfungspunkt des Urteils vom Landgericht München I gewesen ist.
- Mein Ratschlag an Sie
Darüber hinaus würde ich Ihnen raten, dass Sie den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen und auf die Vergleichsangebote nicht eingehen sollten. Hierfür muss nämlich zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Schadensersatzsumme des LG München I lediglich 100 Euro betragen hat und es indes völlig schleierhaft bleibt, wieso die Kanzleien beide eine deutlich höhere Summe verlangen als in dem Urteil des LG München I festgelegt worden ist. Darüber hinaus ist die zweitgenannte Kanzlei im Oktober des Jahres 2022 bereits vom LG Baden- Baden mit einer einstweiligen Verfügung bedacht worden, bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Somit wird deutlich, dass es erhebliche Spielräume gibt, nicht auf die Forderung einzugehen. Vergewissern Sie sich bitte noch einmal folgendes: Diese Kanzleien treten mit dem Selbstverständnis und dem Anspruch an Sie heran, dass diese ihre Rechtstreue und Ihr Interesse an Rechtsfrieden ausnutzen und kommerzialisieren möchten, um Sie zur Leistung einer Zahlung aufzufordern. Keinesfalls wäre es empfehlenswert, hierauf pauschal einzugehen.
- Differenzierte Herangehensweise
Mit Blick auf die Forderungen der beiden beteiligten Rechtsanwaltskanzleien ist eine differenzierte Herangehensweise angezeigt und es ist empfehlenswert, insbesondere mit Blick auf die Abmahnschreiben von RA Digikoros Kairis der Kanzlei RAAG aus Meerbusch bei Düsseldorf zu reagieren. Mit Blick auf ein solches Anschreiben wäre empfehlenswert, zu antworten, dass der Herr RA Kairis bitte dazu Stellung nehmen soll, inwiefern nach Maßgabe von Artikel 12 Abs.6 DSGVO ein Identitätsnachweis seiner Mandantschaft, der bereits angesprochenen Person namens Wang Yu, beigebracht werden kann. Hier wäre die Aufforderung dahingehend so zu stellen, dass ein amtliches Dokument durch den Herrn RA beizubringen ist, aus welchem die Identität hervorgeht. Wenn dieses Dokument auf einer anderen Sprache als Deutsch verfasst ist, womit angesichts des Namens eigentlich gerechnet werden kann, sollten Sie darüber hinaus die Beibringung einer amtlichen Übersetzung ins Deutsche fordern, was für den betroffenen RA und die betroffene Kanzlei Aufwand bedeutet. Erst sobald Sie die entsprechenden Unterlagen erhalten haben, wäre es empfehlenswert, zur Sache selbst Auskunft zu geben. Sodann könnten Sie zudem den Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass sein Auskunftsanspruch wegen Missbrauch zurückzuweisen ist, was nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 5 DSGVO möglich ist. Zu begründen ist dies damit, dass der Rechtsanwalt sich seinen Auskunftsanspruch ja abkaufen lässt und dies von einer Behörde wohl kaum akzeptiert werden würde. Die Möglichkeit, den Rechtsmissbrauch entsprechend anzuprangern, bietet die DSGVO und hierauf sollten Sie auch eingehen. Vergessen Sie hierbei nie, dass Sie selbst gerade Opfer eines versuchten Rechts- und Verfahrensmissbrauch durch die betroffenen Rechtsanwälte geworden sind und zögern Sie hierbei nicht, auf Ihre Rechte aus der DSGVO einzugehen.
- Formulierungsvorschläge
Folgende zwei unverbindlichen und rechtlich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Formulierungen wären etwa vorstellbar, um den Rechtsanwalt zu adressieren.
- Bitte um Stellungnahme gem. 12 Abs.6 DSGVO
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kairis,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom (Datum einfügen) fordere ich Sie hiermit nach Maßgabe von 12 Abs.6 DSGVO dazu auf, einen Identitätsnachweis Ihrer Mandantin oder Ihres Mandanten Wang Yu beizubringen. Bei dem Identitätsnachweis sollte es sich um ein öffentliches Identifikationsdokument handeln. Achten Sie bitte auf die Zustellung in Deutsch und leiten Sie ggf. eine amtliche Übersetzung, vorzulegen in notariell beglaubigter Form, ein. Vielen Dank! Nach der Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises Ihrer Mandantschaft werde ich mich nähergehend mit Ihren Forderungen beschäftigen.
Viele Grüße,
(Namen einfügen) “
- Bitte um Stellungnahme gem. Artikel 12 Abs. 5 DSGVO
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kairis,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom (Datum einfügen) unterrichte ich Sie hiermit nach Maßgabe von 12 Abs5 DSGVO darüber, dass ich Ihr Anliegen als rechtsmissbräuchlich im Sinne der o.g. Norm sehe. Ich betrachte es insofern als fernliegend, hierauf weiter einzugehen, da angesichts der hohen Bedeutsamkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe von Art. 2 I GG sowie des hieraus vom BVerfG abgeleiteten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Verzicht darauf Zug um Zug gegen Zahlung einer entsprechenden Zahlung den Anschein der Rechts- und Verfahrensmissbräuchlichkeit erweckt. Nach der Stellungnahme Ihrerseits hierzu werde ich mich nähergehend mit Ihren Forderungen beschäftigen.
Viele Grüße,
(Namen einfügen) “
- Fazit
Als Fazit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Kunden und auch Sie keinesfalls mit dieser Abmahnwelle alleinlassen werde. Ich habe bereits alles mir Mögliche getan, um entsprechend zu reagieren und die von mir erstellten und weiterhin betreuten Websites entsprechend umzubauen; allerdings werde ich auch einen hierauf spezialisierten Fachanwalt für IT- Recht beauftragen, um meine Interessen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich unter o.g. Mailadresse, wenn Sie ebenfalls an anwaltlicher Konsultation interessiert sind. Wir werden dem Rechts- und Verfahrensmissbrauch der Abmahnindustrie nicht länger tatenlos zublicken!
Vielen Dank für die tolle Arbeit und die Beratung! Durch deine Arbeit und deine Unterstützung habe ich die Website meines Unternehmens wieder rechtssicher gestaltet. Absolut empfehlenswert!
Vielen lieben Dank ihr habt mich rausgeholt von diesem Problem!
Vielen Dank für die Arbeit. Mir wurde sehr professionell geholfen und ich hatte von Anfang bis Ende ein gutes Gefühl.